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§ 10 DatschOLTDurchführung des Datenschutzes, Dateiverzeichnis

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
DatschOLT,SH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7-2

(1) Der Landtag und seine Mitglieder haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 in eigener Verantwortung sicherzustellen.

(2) Der Landtag führt ein Verzeichnis seiner Dateien, in denen personenbezogene Daten automatisiert gespeichert werden.

In den Dateiverzeichnissen sind schriftlich festzulegen

  1. 1.
    die Bezeichnung der Datei und ihre Zweckbestimmung,
  2. 2.
    die Art der gespeicherten Daten,
  3. 3.
    der Kreis der Betroffenen sowie
  4. 4.
    die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen,
  5. 5.
    die Sperrungs- und Löschungsfristen.