§ 10 DatschOLTDurchführung des Datenschutzes, Dateiverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- DatschOLT,SH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7-2
(1) Der Landtag und seine Mitglieder haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 in eigener Verantwortung sicherzustellen.
(2) Der Landtag führt ein Verzeichnis seiner Dateien, in denen personenbezogene Daten automatisiert gespeichert werden.
In den Dateiverzeichnissen sind schriftlich festzulegen
- 1.die Bezeichnung der Datei und ihre Zweckbestimmung,
- 2.die Art der gespeicherten Daten,
- 3.der Kreis der Betroffenen sowie
- 4.die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen,
- 5.die Sperrungs- und Löschungsfristen.