§ 19 LBG - Dienstliche Beurteilung

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind zu beurteilen. Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erlassen die Regelungen in eigener Zuständigkeit.