§ 8 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung, in Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den Leiter des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernats, vertreten lassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 handelt bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung für die Dienststelle der Vorstand, soweit er die Entscheidungsbefugnis nicht auf die Geschäftsführung übertragen hat. Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.
(3) Regelungen über die Zeichnungsbefugnis werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.