§ 121 BbgSchulG - Genehmigung von Ersatzschulen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums errichtet oder geändert werden.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der Absätze 3 bis 6 zu erteilen, wenn

  1. 1.
    die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht,
  2. 2.
    die Lehrkräfte fachlich und pädagogisch eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht zurücksteht, oder die fachliche und pädagogische Befähigung der Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird und
  3. 3.
    eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nicht gefördert und damit der Schulbesuch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gewährleistet wird.

(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muss genügend gesichert sein, indem zumindest

  1. 1.
    über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde,
  2. 2.
    der Anspruch auf Urlaub festgelegt und die Pflichtstundenzahl geregelt wurde und
  3. 3.
    die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Abständen gezahlt werden.

(4) Der Schulträger darf Lehrkräfte für den Fall, dass sie keine im Land Brandenburg erworbene oder anerkannte Lehrbefähigung nachweisen, nur dann im Unterricht einsetzen, wenn ihnen eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden ist. Die Unterrichtsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Lehrkraft die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Sie kann befristet werden, wenn die Befähigung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden soll. Der Nachweis der Befähigung einer Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen kann im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule erbracht werden.

(5) Die Schule muss Formen der Mitwirkung von Eltern, Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften Gewähr leisten.

(6) Weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung sind die fachliche Eignung des Schulträgers, seine Zuverlässigkeit und die Gewähr, dass diese nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Ist der Träger keine natürliche Person, gilt dies für seine Vertreterin oder seinen Vertreter.

(7) Bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, kann die Genehmigung zunächst allein für die untere Schulstufe erteilt werden.

(8) Will der Schulträger einer Ersatzschule den Schulbetrieb auf eine weitere Unterrichtsstätte ausdehnen, so bedarf dies einer gesonderten Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn einzelne Klassen nur vorübergehend außerhalb der Schule untergebracht werden.

(9) Veränderungen beim Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte in Ersatzschulen sind von dem Schulträger dem für Schulaufsicht gemäß § 131 Abs. 5 zuständigen staatlichen Schulamt anzuzeigen. Weisen Lehrkräfte keine im Land Brandenburg erworbene oder anerkannte Lehrbefähigung nach, entscheidet das zuständige staatliche Schulamt über die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung nach den Maßgaben von Absatz 4.

(10) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen und zum Genehmigungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    zu den äußeren und inneren Einrichtungen der Schule,
  2. 2.
    zu Art und Umfang der wirtschaftlichen Erleichterungen für Schülerinnen und Schüler,
  3. 3.
    zur Mindesthöhe der Vergütungen der Lehrkräfte und
  4. 4.
    zu den zeitlichen Voraussetzungen des Genehmigungsverfahrens.