§ 44 BezVerwG - Einwohnerantrag
Bibliographie
- Titel
- Bezirksverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVerwG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) In allen Angelegenheiten, zu denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, haben die Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Recht, Empfehlungen an die Bezirksverordnetenversammlung zu richten (Einwohnerantrag).
(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Bezirksverordnetenversammlung einzureichen. Das Bezirksamt prüft im Auftrag der Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich die Einhaltung der formalen Zulässigkeitskriterien. Den Kontaktpersonen kann von der Vorsteherin oder dem Vorsteher eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, soweit diese nicht die Zahl der einzureichenden Unterschriften betrifft und wenn dies ohne eine Änderung des Gegenstandes des Antrags möglich ist. Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Bezirksverordnetenversammlung vorzulegen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher stellt die Zulässigkeit des Antrags fest oder weist ihn zurück.
(3) Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks unterschrieben ist. Der Einwohnerantrag muss schriftlich abgefasst sein und ein abstimmungsfähiges Begehren mit einer Begründung enthalten. Im Antrag sind bis zu drei Personen zu benennen, die die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Antrags vertreten (Kontaktpersonen).
(4) Der Wortlaut des Antrags ist auf der Unterschriftsliste oder dem Unterschriftsbogen voranzustellen. Unterschriften sind ungültig, wenn sie
- 1.unleserlich sind,
- 2.die Person des Unterzeichnenden nicht zweifelsfrei nach Namen, Anschrift und Geburtsdatum erkennen lassen,
- 3.ohne Angabe des Datums der Unterschrift geleistet worden sind oder
- 4.ohne Unterschriftsberechtigung geleistet worden sind.
(5) Über einen zulässigen Einwohnerantrag entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Die Kontaktpersonen der Antragsteller haben das Recht auf Anhörung in der Bezirksverordnetenversammlung und in ihren Ausschüssen.