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§ 78 LPVG - Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035 5

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

  1. 1.
    Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehn und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  2. 2.
    Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt oder für die die Beschäftigungsdienststelle ein Vorschlagsrecht hat, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  3. 3.
    Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.

Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Satz 1 Nr. 1 beantragt, so wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; § 75 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand mit. Satz 2 und § 75 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 gelten bei der Kündigung von Wohnungen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 entsprechend.

(2) Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahrs einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die Person des Antragstellers, die von ihm angeführten Gründe und die Entscheidungsgründe werden hierbei nicht erteilt.