§ 90 ThürPersVG - Abweichungen und Sonderregelungen für die Beschäftigten im Polizeidienst des Landes Thüringen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Für die Beschäftigten im Polizeidienst des Landes Thüringen gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
- 1.
Das Polizeipräsidium Thüringen, die Polizeidirektionen mit den jeweils nachgeordneten Behörden, die Bereitschaftspolizeiabteilung Thüringen mit den nachgeordneten Behörden, das Landeskriminalamt Thüringen und das Thüringer Polizeiverwaltungsamt sind je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
- 2.
§ 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß Nebenstellen und Teile einer Dienststelle nur dann als selbständige Dienststellen gelten können, wenn sie räumlich weit von dieser entfernt liegen.
- 3.
Die Beschäftigten des Polizeipräsidiums Thüringen und der ihm nachgeordneten Dienststellen wählen einen Bezirkspersonalrat im Polizeipräsidium Thüringen.
- 4.
Die Beschäftigten der in Nummer 1 genannten Dienststellen wählen einen besonderen Hauptpersonalrat beim Thüringer Innenministerium.
- 5.
In den Fällen der Nummer 2 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
- 6.
Eine Beteiligung der Personalvertretung findet nicht statt bei
- a)
Anordnungen für Polizeivollzugsbeamte, durch die Einsatz oder Einsatzübungen geregelt werden,
- b)
der Einstellung von Polizeivollzugsbeamten für die Ausbildung.
- 7.
Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugsbeamten.
(2) Die Polizeivollzugsbeamten in Ausbildung sind für die Personalvertretung nicht wahlberechtigt; sie wählen in jeder Hundertschaft eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter. Für die Wahl, die Amtszeit und die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson gilt folgendes:
- 1.
- a)
Der für die Dienststelle zuständige Personalrat bestimmt binnen einer Frist von drei Wochen nach Beginn der Ausbildung je Hundertschaft drei Wahlberechtigte als Wahl vorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Hat der Personalrat den Wahlvorstand nicht fristgemäß bestimmt, so bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand. Dem Wahlvorstand obliegt die Durchführung der Wahl. § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
- b)
Wahlberechtigt und wählbar in der jeweiligen Hundertschaft sind alle Polizeivollzugsbeamten in Ausbildung, die der Hundertschaft angehören oder zu ihr abgeordnet sind.
- c)
Die Vertrauensperson und ihre Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
- d)
Zur Wahl der Vertrauensperson können die wahlberechtigten Polizeivollzugsbeamten in Ausbildung Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag kann nur einen Bewerber enthalten und muß von mindestens fünf Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
- 2.
- a)
Die Amtszeit der Vertrauensperson entspricht der Ausbildungsdauer.
- b)
Das Amt der Vertrauensperson endet vor Ablauf der Amtszeit durch Niederlegung des Amtes, Beendigung des Dienstverhältnisses oder Versetzung und Abordnung von länger als drei Monaten.
- c)
Die Vertrauensperson ist neu zu wählen, wenn ihr Amt vorzeitig endet und kein Stellvertreter vorhanden ist.
- 3.
- a)
Die Vertrauensperson nimmt Anregungen, Anträge und Beschwerden der Beschäftigten in innerdienstlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten der Fürsorge entgegen und verhandelt sie gegenüber dem Führer der Hundertschaft und dem Personalrat. Sie soll zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Führer der Hundertschaft und den Beschäftigten innerhalb der Hundertschaft beitragen. Für die Vertrauensperson gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 39, § 40 Abs. 1 und § 62 Satz 1 sinngemäß.
- b)
Der Führer der Hundertschaft hat die Vertrauensperson mit Vorschlägen in Fragen des inneren Dienstbetriebes und der Fürsorge zu hören, soweit die Angelegenheit den Bereich der jeweiligen Hundertschaft betrifft. Er hat die Vorschläge zu prüfen und, soweit sie ihm geeignet erscheinen, zu berücksichtigen.
- c)
Die Vertrauensperson darf gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn es auch unter Berücksichtigung ihres Amtes aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.