§ 53 HKO - Abgaben und Kreisumlage
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landkreisordnung (HKO)
- Amtliche Abkürzung
- HKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 332-1
(1) Der Landkreis kann Abgaben von den Kreisangehörigen nur erheben, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Der Landkreis kann, soweit seine sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, um seinen Bedarf zu decken, nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden und den gemeindefreien Grundstücken erheben (Kreisumlage). Die Kreisumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen.