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§ 48 KWO - Zählung der Stimmzettel

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, ermittelt der Wahlvorstand

  1. 1.
    die Zahl der Stimmzettel, bei denen ein Wahlvorschlag unverändert angenommen worden ist, insgesamt und getrennt nach der Kennzeichnung der Wahlvorschläge,
  2. 2.
    die Zahl der Stimmzettel, bei denen eine oder mehrere Bewerberstimmen abgegeben oder ein oder mehrere Bewerber gestrichen worden sind,
  3. 3.
    die Zahl der Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet worden sind oder auf denen mehr als ein Wahlvorschlag gekennzeichnet und keine Bewerberstimme abgegeben worden ist oder auf denen ein oder mehrere zusätzliche Bewerber handschriftlich eingetragen worden sind (zweifelsfrei ungültige Stimmzettel) und
  4. 4.
    die Zahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

(2) Die Sortierung und Zählung der Stimmzettel erfolgt unter gegenseitiger Kontrolle des Wahlvorstandes. Vor der Zählung ist die Sortierung der Stimmzettel nach Abs. 1 zu überprüfen; eine fehlerhafte Zuordnung ist zu korrigieren. Jede Zählung muss zweifach erfolgen. Der Wahlvorsteher gibt die festgestellte Anzahl der Stimmzettel nach Abs. 1 jeweils einzeln mündlich bekannt; bei den Zahlen nach Abs. 1 Nr. 1 sagt er laut an, um welchen Wahlvorschlag es sich handelt.

(3) Über Stimmzettel nach Abs. 1 Nr. 4 beschließt der Wahlvorstand; der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes mündlich bekannt, vermerkt den Beschluss auf dem Stimmzettel und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Bei Stimmzetteln nach Abs. 1 Nr. 3 und bei Stimmzetteln, die nach dem Beschluss nach Satz 1 keine gültigen Stimmen enthalten (ungültige Stimmzettel), sagt der Wahlvorsteher laut an, dass die Stimmen ungültig sind. Die Anzahl der Stimmzettel, die nach dem Beschluss nach Satz 1 gültige Stimmzettel nach Abs. 1 Nr. 1 sind, wird für jeden Wahlvorschlag gesondert ermittelt.

(4) Der Schriftführer vermerkt die festgestellte Anzahl der Stimmzettel nach Abs. 1 bis 3 in der Wahlniederschrift.

(5) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes eine erneute Zählung der Stimmzettel, so ist diese zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(6) Ist die Stimmermittlung in dem Wahlbezirk einem Auszählungswahlvorstand übertragen, setzt dieser die Stimmermittlung am Tag nach dem Wahltag fort. Andernfalls kann der Wahlvorstand beschließen, dass

  1. 1.
    die Stimmermittlung unterbrochen wird, wenn die Stimmermittlung an einem anderen Ort fortgeführt werden soll oder
  2. 2.
    die Stimmermittlung vertagt wird, wenn die Stimmermittlung am Tag nach dem Wahltag fortgesetzt werden soll;

der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. § 51 gilt entsprechend.