§ 11 VAbstG - Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 103-1
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich von den Vertrauenspersonen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages zu richten. Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung des Landtagsbeschlusses nach § 10 Abs. 4 zu stellen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages teilt den Eingang des Antrages sowie den begründeten Gesetzentwurf oder die andere Vorlage unverzüglich der Landesregierung mit.