§ 5 AbgG SL - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
- Amtliche Abkürzung
- AbgG SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3
(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung von 4.942 Euro. Ab dem 1. März 2011 beträgt die monatliche Entschädigung 5.001 Euro.
(2) Die Entschädigung beträgt für Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden das Zweifache, für Vizepräsidenten das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.
(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 20 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Der Auszahlungsbetrag wird nicht gemindert, wenn Zuschüsse gemäß § 20 nicht gewährt werden.