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Anlage 1.1.2.4.1 GNotKG - Unterabschnitt 1
Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6
12410Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen 15,00 €
(1) Die Gebühr entsteht für die Entgegennahme
  1. 1.

    einer Forderungsanmeldung im Fall des § 2061 BGB,

  2. 2.

    einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (§§ 2081, 2281 Abs. 2 BGB),

  3. 3.

    einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge (§ 2146 BGB),

  4. 4.

    einer Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199 Abs. 3 BGB), die Annahme oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2202 BGB) sowie die Kündigung dieses Amtes (§ 2226 BGB),

  5. 5.

    einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf nach § 2384 BGB sowie einer Anzeige in den Fällen des § 2385 BGB,

  6. 6.

    eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 BGB oder

  7. 7.

    der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO.

(2) Für die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, Erklärungen oder Anzeigen nach derselben Nummer entsteht die Gebühr nur einmal.
12411Verfahren über
  1. 1.

    eine Fristbestimmung nach den §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 BGB,

  2. 2.

    die Bestimmung einer Inventarfrist,

  3. 3.

    die Bestimmung einer neuen Inventarfrist,

  4. 4.

    die Verlängerung der Inventarfrist oder

  5. 5.

    eine Fristbestimmung, die eine Testamentsvollstreckung betrifft

25,00 €
12412Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen40,00 €