§ 28 BWG - Zulässigkeit
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Schiffbare Gewässer darf jeder zur Schiff- und Floßfahrt benutzen.
(2) Schiffbare Gewässer sind Gewässer, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zur Schiff- und Floßfahrt zugelassen sind oder künftig zugelassen werden.
(3) Die für die Schifffahrt- und Hafenaufsicht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Umweltschutzes, insbesondere der Gewässerreinhaltung, der öffentlichen Ruhe sowie des Eigentums, der Fischerei, der Gewässerkunde oder der Unterhaltung der Gewässer durch Rechtsverordnungen zu regeln oder zu beschränken. Insbesondere können Vorschriften erlassen werden über
- 1.
den Betrieb und das Verhalten in Häfen und an Umschlagstellen;
- 2.
zeitliche und örtliche Beschränkungen der Schiff- und Floßfahrt;
- 3.
die Registrierung und die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen;
- 4.
das Erfordernis einer Zulassung für Kleinfahrzeuge und über die Erteilung und den Entzug der Zulassungen; die Zulassung kann von bestimmten Anforderungen insbesondere an die Lautstärke der Motore, das Mischungsverhältnis des Treibstoffes, die Abgase, die technische Ausrüstung und die Sicherheitseinrichtungen abhängig gemacht werden; ferner können Überprüfungen und das Überprüfungsverfahren festgelegt werden;
- 5.
das Erfordernis einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kleinfahrzeugen und über die Eignung und Befähigung zum Führen von Kleinfahrzeugen, die Erteilung und den Entzug von Fahrerlaubnissen sowie über das Prüfungsverfahren.
Für Amtshandlungen auf Grund der Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Mit der Durchführung der Aufgaben, insbesondere mit der Erteilung von Zulassungen, der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können geeignete natürliche oder juristische Personen beauftragt werden. Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht der für die Schifffahrt- und Hafenaufsicht zuständigen Senatsverwaltung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Bundeswasserstraßen.