§ 166 BayLTGeschO - Beschlussfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) 1Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht von einem Mitglied des Ausschusses bezweifelt wird. 3Vor Schluss der Aussprache ist eine Anzweiflung der Beschlussfähigkeit unzulässig.
(2) 1Wird die Beschlussunfähigkeit von der oder von dem Vorsitzenden festgestellt, so unterbricht sie oder er zunächst die Sitzung auf eine bestimmte Zeit. 2Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt sie oder er die Sitzung.