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§ 117 BRAO - Keine Verhaftung des Beschuldigten

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

1Der Beschuldigte darf zur Durchführung des ehrengerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand in eine Heil- oder Pflegeanstalt gebracht werden.