§ 117 BRAO - Keine Verhaftung des Beschuldigten
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
1Der Beschuldigte darf zur Durchführung des ehrengerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand in eine Heil- oder Pflegeanstalt gebracht werden.