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§ 23 GrStG - Zerlegungsstichtag

Bibliographie

Titel
Grundsteuergesetz (GrStG)
Amtliche Abkürzung
GrStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-7

(1) Der Zerlegung des Steuermeßbetrags werden die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt zugrunde gelegt, auf den der für die Festsetzung des Steuermeßbetrags maßgebende Einheitswert festgestellt worden ist.

(2) Ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung, ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Januar des folgenden Jahres neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um zwanzig Deutsche Mark von ihrem bisherigen Anteil abweicht.