Versionsverlauf


§ 7 LWPrG - Beratung und Beschlussfassung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWPrG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.2

(1) Die Beratungen des Wahlprüfungsausschusses sind geheim. Dem Ausschuss von der Verwaltung des Landtages zugeteilte Beamte können zu der Beratung hinzugezogen werden.

(2) Bei der Beschlussfassung dürfen nur diejenigen Mitglieder oder deren Vertreter mitwirken, die an der dem Beschluss zu Grunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.