§ 7 LWPrG - Beratung und Beschlussfassung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWPrG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.2
(1) Die Beratungen des Wahlprüfungsausschusses sind geheim. Dem Ausschuss von der Verwaltung des Landtages zugeteilte Beamte können zu der Beratung hinzugezogen werden.
(2) Bei der Beschlussfassung dürfen nur diejenigen Mitglieder oder deren Vertreter mitwirken, die an der dem Beschluss zu Grunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.