§ 99 KostO - Versorgungsausgleich bei Scheidung oder Aufhebung einer Ehe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
(1) Für das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 1583b oder nach § 1583g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es zum Versorgungsausgleich durch richterliche Entscheidung nach § 1583b oder nach § 1583g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. Wird im Falle des § 1583g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr.
(2) Die volle Gebühr wird erhoben
- 1.für Entscheidungen nach § 1587d Abs. 1, § 1587i Abs. 1, § 1587l Abs. 1, 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern der Antrag nicht in einem der in Absatz 1 aufgeführten Verfahren gestellt worden ist,
- 2.für die Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen nach § 1583d Abs. 2, § 1583g Abs. 3, § 1583i Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 3.für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung des zu leistenden Betrages nach § 53e Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Für den Geschäftswert sind maßgebend
- 1.im Verfahren nach § 1583b des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der Rente, die den zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften entspricht, mindestens jedoch 1.000 Deutsche Mark,
- 2.im Verfahren nach § 1583g Abs. 1 des Bügerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der Geldrente, mindestens jedoch 1.000 Deutsche Mark,
- 3.im Verfahren nach § 1587l Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der Geldrente, die durch die Abfindungssumme abgegolten wird, mindestens jedoch 1.000 Deutsche Mark,
- 4.im Verfahren zur Neufestsetzung des zu leistenden Betrages nach § 53e Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 200 Deutsche Mark.
Im übrigen bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30.