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§ 40 BRRG

Bibliographie

Titel
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Amtliche Abkürzung
BRRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.

(2) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.