§ 39c BbgWG - Mindestinhalt der Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Die Erlaubnis im Sinne des § 39a hat neben den Festlegungen nach § 28 mindestens auch Regelungen über die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung zu enthalten. Die in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Selbstüberwachung nach den §§ 73 und 75 festzulegen.