§ 39c BbgWG - Mindestinhalt der Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Die Erlaubnis im Sinne des § 39a hat neben den Festlegungen nach § 28 mindestens auch Regelungen über die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung zu enthalten. Die in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Selbstüberwachung nach den §§ 73 und 75 festzulegen.