§ 21 LWG - Ermitteln der Grundlagen, Auskunfts- und Beratungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Das Landesamt für Wasserwirtschaft und die Struktur- und Genehmigungsdirektionen (wasserwirtschaftliche Fachbehörden) ermitteln die für die Ordnung des Wasserhaushalts nach Menge und Güte notwendigen Daten und wasserwirtschaftlichen Grundlagen. Sie errichten und betreiben die dazu dienenden Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen.
(2) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden wirken bei der Einrichtung und Fortschreibung entsprechender Datensammlungen und Kartenwerke sowie bei der Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Standes der Technik und dessen Weiterentwicklung mit.
(3) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden geben über die vorliegenden Erkenntnisse den Behörden und den öffentlich-rechtlichen Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen Auskunft; sie können auch anderen interessierten Stellen und Privaten Auskunft erteilen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
(4) Die Behörden und die öffentlich-rechtlichen Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind verpflichtet, auf Verlangen den Wasserbehörden und wasserwirtschaftlichen Fachbehörden ihnen bekannte wasserwirtschaftliche und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Daten, Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen.
(5) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden beraten die öffentlich-rechtlichen Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen; sie können auch andere Träger öffentlicher Belange und Dritte beraten.