Versionsverlauf


  • ab 11.07.1998 (aktuelle Fassung)

§ 8 BremSÜG - Arten der Sicherheitsüberprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Amtliche Abkürzung
BremSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
12-d-1

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine

  1. 1.
    einfache Sicherheitsüberprüfung,
  2. 2.
    erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder
  3. 3.
    erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 13 Abs. 6 bleibt unberührt.