§ 2 WStG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Wehrstrafgesetz (WStG)
- Amtliche Abkürzung
- WStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 452-2
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.eine militärische Straftat eine Handlung, die der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht;
- 2.ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt;
- 3.eine schwerwiegende Folge eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, die dem Täter nicht gehören.