Art. 110 GO - Rechtsaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-1-I
1Die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Landratsamt als staatliche Verwaltungsaufgabe. 2Die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt der Regierung. 3Diese ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. 4Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden.