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§ 69a KWG LSA - Anwendungs- und Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

(1) Die erstmalige Wahl der Ortsvorsteher nach § 82 Abs. 1 sowie § 86 des Kommunalverfassungsgesetzes findet zeitgleich mit der allgemeinen Neuwahl der Vertretungen im Jahr 2019 statt.

(2) Ist der Wahltag für die Wahl der Vertretung oder die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrates im Zeitpunkt des allgemeinen Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften bereits festgesetzt und hat der Wahlleiter die Wahl gemäß § 6 bereits öffentlich bekannt gemacht, so finden die Wahl der Vertretung oder die Wahl des Bürgermeisters und Landrates sowie die Stichwahl nach den am Tag vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften geltenden Bestimmungen statt.

(3) Für Direktwahlen, die vor dem 1. Januar 2024 stattfinden und bei denen der Wahltag bereits öffentlich bekannt gemacht wurde, bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalverfassungsgesetzes geltenden Vorschriften maßgeblich.