§ 26 LNatSchG - Gentechnisch veränderte Organismen
(zu § 35 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 791-10
§ 35 BNatSchG ist mit der zusätzlichen Maßgabe anwendbar, dass derjenige, der Maßnahmen nach § 35 BNatSchG beabsichtigt, dies der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen hat. Diese bestätigt den Eingang der Anzeige schriftlich. Die beabsichtigte Maßnahme darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige begonnen werden, wenn die zuständige Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend § 34 Abs. 2 BNatSchG für unzulässig erklärt hat.