§ 58 HSchG - Beginn der Vollzeitschulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. Diese sind in den Monaten September/Oktober des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht, zum Schulbesuch anzumelden, dabei sind die deutschen Sprachkenntnisse festzustellen. Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Die Schulpflicht beginnt mit der Einschulung. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung durch den schulpsychologischen Dienst abhängig gemacht werden.
(2) Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die bis zum 30. Juni das vierte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in Sonderschulen aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die frühzeitig einsetzende sonderpädagogische Förderung auf ihre Entwicklung günstig auswirkt.
(3) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, können auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung unter Beteiligung des schulärztlichen und schulpsychologischen Dienstes von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule oder der Sonderschule zurückgestellt werden. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
(4) Mit Zustimmung der Eltern können diese Kinder Vorklassen (§ 18) besuchen, wenn dies zur Förderung ihrer Entwicklung angebracht und nach Lage der Verhältnisse möglich ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5) Schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Anhörung der Eltern für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden. Die Zurückstellung kann unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der Erwerb hinreichender Deutschkenntnisse bis zur Aufnahme des Unterricht in der Jahrgangsstufe 1 nachgewiesen wird. Hierfür kann der Besuch eines schulischen Sprachkurses angeordnet werden. Eine Vorklasse kann besucht werden, wenn ihr Besuch nach Lage der Verhältnisse möglich und eine angemessene Förderung zu erwarten ist. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.