§ 31a LWG - Beseitigung von Niederschlagswasser
(zu § 18a Abs. 2 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
(1) Die Gemeinden können in der Abwassersatzung vorschreiben, dass und in welcher Weise Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist und die Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten werden. Beseitigungspflichtig ist der Nutzungsberechtigte des Grundstückes. Die für die Beseitigung erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Regelung bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Anforderungen an die erlaubnisfreie Beseitigung von Niederschlagswasser nach Art, Menge und Herkunft des Niederschlagswassers, an seine Beschaffenheit und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen.
(3) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen auf öffentlichen Verkehrsanlagen anfällt, ist der Träger der Anlagen verpflichtet; soweit es innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen anfällt, ist die Gemeinde zur Beseitigung verpflichtet. Auf öffentlichen Straßen anfallendes Niederschlagswasser ist vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast abzuleiten und zu beseitigen; in den Fällen des § 12 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein trifft die Verpflichtung den Träger der Baulast für die Straßenentwässerungseinrichtungen.