§ 65 SchulG - Mitwirkung der Eltern, Lehrkräfte und Ausbildenden
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Eltern melden ihre Kinder zum Schulbesuch an und sorgen dafür, dass sie die Verpflichtungen nach § 64 erfüllen. Dies gilt auch für Personen, die mit der Erziehung und Pflege beauftragt sind.
(2) Die Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte überwachen den Schulbesuch.
(3) Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, sind von den Ausbildenden oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.