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§ 65 SchulG - Mitwirkung der Eltern, Lehrkräfte und Ausbildenden

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Eltern melden ihre Kinder zum Schulbesuch an und sorgen dafür, dass sie die Verpflichtungen nach § 64 erfüllen. Dies gilt auch für Personen, die mit der Erziehung und Pflege beauftragt sind.

(2) Die Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte überwachen den Schulbesuch.

(3) Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, sind von den Ausbildenden oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.