§ 87 VwVfG. NW. - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfG. NW.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2010
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
- 2.eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.