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§ 87 VwVfG. NW. - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.)
Amtliche Abkürzung
VwVfG. NW.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
  2. 2.
    eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.