§ 25 LBG - Laufbahnverordnungen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16

(1) Unter Berücksichtigung der §§ 13 bis 24 ist die nähere Ausgestaltung der Laufbahnen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden

  1. 1.

    die Gestaltung der Laufbahnen, insbesondere die Einrichtung von Laufbahnzweigen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 13),

  2. 2.

    der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17); dabei sind auch die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes und einer hauptberuflichen Tätigkeit zu regeln,

  3. 3.

    die Durchführung von Prüfungen einschließlich der Prüfungsnote,

  4. 4.

    Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nr. 1),

  5. 5.

    die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 19),

  6. 6.

    die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen und den Aufstieg sowie für Personalentwicklungsmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, Beamtinnen und Beamte auf die Übernahme bestimmter Ämter und Funktionen vorzubereiten (§§ 20, 21, 22),

  7. 7.

    Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24),

  8. 8.

    Grundsätze der Qualifizierung und Fortbildung im Rahmen der Personalentwicklung (§ 22),

  9. 9.

    Grundsätze für dienstliche Beurteilungen (§ 59),

  10. 10.

    Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),

  11. 11.

    Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen,

  12. 12.

    Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3.

(2) Die Landesregierung erlässt durch Verordnung nach Absatz 1 die Vorschriften, die für alle Laufbahnen einheitlich gelten sollen (Allgemeine Laufbahnverordnung). Darüber hinaus erforderliche oder, soweit dieses Gesetz oder die Verordnung nach Satz 1 dieses bestimmt, abweichende Vorschriften erlässt die für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten durch Verordnung nach Absatz 1.