§ 25 LBG - Laufbahnverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16
(1) Unter Berücksichtigung der §§ 13 bis 24 ist die nähere Ausgestaltung der Laufbahnen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden
- 1.
die Gestaltung der Laufbahnen, insbesondere die Einrichtung von Laufbahnzweigen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 13),
- 2.
der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17); dabei sind auch die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes und einer hauptberuflichen Tätigkeit zu regeln,
- 3.
die Durchführung von Prüfungen einschließlich der Prüfungsnote,
- 4.
Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nr. 1),
- 5.
die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 19),
- 6.
- 7.
Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24),
- 8.
Grundsätze der Qualifizierung und Fortbildung im Rahmen der Personalentwicklung (§ 22),
- 9.
Grundsätze für dienstliche Beurteilungen (§ 59),
- 10.
Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),
- 11.
Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen,
- 12.
Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3.
(2) Die Landesregierung erlässt durch Verordnung nach Absatz 1 die Vorschriften, die für alle Laufbahnen einheitlich gelten sollen (Allgemeine Laufbahnverordnung). Darüber hinaus erforderliche oder, soweit dieses Gesetz oder die Verordnung nach Satz 1 dieses bestimmt, abweichende Vorschriften erlässt die für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten durch Verordnung nach Absatz 1.