§ 18 SchwpestV - Sperrbezirk

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchwpestV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-41-20

(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens fünf Kilometern als Sperrbezirk fest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen und Kontrollmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

  1. 1.
    Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Afrikanische Schweinepest-Sperrbezirk" gut sichtbar an.
  2. 2.
    Der Besitzer muss sämtliche Schweine in geschlossenen Ställen absondern.
  3. 3.
    Der Besitzer jedes Schweinebestandes muss ein Kontrollbuch über die vorhandenen und abgehenden Schweine führen.
  4. 4.
    Schweine dürfen nicht aus ihrem Bestand verbracht werden; die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen für das Verbringen zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung.
  5. 5.
    Schweine sowie Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk dürfen aus dem Sperrbezirk nicht verbracht werden; die zuständige Behörde kann für diagnostische Zwecke Ausnahmen zulassen; sie kann ferner Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen zur Tötung und unschädlichen Beseitigung zulassen. Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht werden; die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zum Zwecke der Schlachtung zulassen, wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, dass beim Verbringen der Schweine in den Sperrbezirk, bei der Schlachtung sowie beim Verbringen des erschlachteten Fleisches aus dem Sperrbezirk weder die Schweine noch das erschlachtete Fleisch mit Schweinen sowie mit Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk in Berührung kommen.
  6. 6.
    Gegenstände aller Art, die mit Schweinen oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, sowie Dung und flüssige Abgänge von Schweinen dürfen aus den Betrieben des Sperrbezirks nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.
  7. 7.
    Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden: das Durchführen von Tierausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art, der Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern unter Mitführung von Schweinen und das Umherziehen mit Schweinen.
  8. 8.
    Andere Tiere als Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde befördert oder getrieben werden. Hunde sind anzubinden oder an der Leine zu führen. Katzen darf man nicht frei umherlaufen lassen.
  9. 9.
    Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen transportiert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk die Besitzer von Schweinen diese unter Angabe des Standortes, der Art der Schweinehaltung und der Größe des Bestandes anzuzeigen haben.