§ 190 LVwG - Vorgangsverwaltung und Dokumentation

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns können personenbezogene Daten gespeichert und nur zu diesem Zweck verarbeitet werden. Die §§ 188, 188a, 188b und 189 sind nicht anzuwenden. Mittel und Umfang der Vorgangsverwaltung werden vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration im Benehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz durch Verwaltungsvorschrift bestimmt. (1)

Nach Nummer 30 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 222) sollen in § 190 Satz 3 die Worte "Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.