§ 29 ThürVVO - Ranggleichheit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Vergabeverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- ThürVVO,TH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-4-3
(1) Besteht bei der Auswahl nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge durch die nach § 30 Abs. 1 ermittelte Durchschnittsnote.
(2) Besteht danach oder bei der Auswahl der übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
(3) Wer sowohl in der Quote nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 als auch in den anderen Quoten zugelassen werden kann, wird in der Quote nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen. Wer sowohl in der Quote nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 als auch in der Quote nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 zugelassen werden kann, wird in der Quote nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 zugelassen.