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§ 27 HmbHG - Dienstliche Aufgaben der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen.

(2) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten unter der Verantwortung von Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten Oberingenieurinnen oder Oberingenieuren zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Zu ihren Aufgaben gehört die Mitwirkung bei der Studienfachberatung. Im Bereich der klinischen Medizin sind sie auch in der Krankenversorgung tätig. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann nach näherer Bestimmung der Hochschule auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre und Forschung übertragen werden.

(3) Soweit wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, sind diese weisungsbefugt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.