Art. 5 BayMG - Programmgrundsätze, Meinungsumfragen, Drittsenderechte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

(1) Die nach diesem Gesetz an der Veranstaltung von Rundfunk Beteiligten sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Die Sendungen haben die Würde des Menschen, die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer sowie Ehe und Familie zu achten. Sie dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung richten. Die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Alle Nachrichten und Berichte sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Entstellungen durch Verzerrung der Sachverhalte sind zu unterlassen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(3) Für bundesweit verbreitete Rundfunkprogramme gelten die Programmgrundsätze nach §§ 3, 41 des Rundfunkstaatsvertrags.

(4) Für Meinungsumfragen, die von Anbietern durchgeführt werden, gilt § 10 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags.

(5) Politische Parteien und Wählergruppen können Wahlwerbung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes einbringen. Bei Wahlen zum Bayerischen Landtag, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament kann in Programme, die nicht zur bundesweiten Verbreitung bestimmt sind, nur Wahlwerbung solcher Parteien und Wählergruppen eingebracht werden, die in Bayern mit einem Wahlvorschlag zugelassen sind. Bei Wahlen auf Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksebene kann nur Wahlwerbung solcher Parteien und Wählergruppen im lokalen/regionalen Rundfunk eingebracht werden, die mit einem Wahlvorschlag zu der entsprechenden Wahl in dem jeweiligen Sendegebiet zugelassen sind. Räumt ein Anbieter einer politischen Partei oder Wählergruppe Sendezeit zur Vorbereitung einer Wahl ein, muss er allen anderen Parteien und Wählergruppen, welche die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlwerbung für den jeweiligen Wahlanlass erfüllen, auf Wunsch angemessene, nach der Bedeutung der Partei oder Wählergruppe abgestufte Sendezeit zur Verfügung stellen. Einzelheiten über die Wahlwerbung, insbesondere über Dauer und Aufteilung der Sendezeiten sowie die Kostenerstattung, regelt die Landeszentrale durch Satzung.

(6) Für Wahlwerbung und religiöse Sendungen in bundesweit verbreiteten privaten Rundfunkangeboten gilt § 42 des Rundfunkstaatsvertrags.

(7) In landesweit, regional und lokal verbreiteten Rundfunkprogrammen kann Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids eingebracht werden. Räumt ein Anbieter Sendezeit für die Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids ein, muss er auch Vertretern einer anderen Auffassung zu dem zugelassenen Volksbegehren und zu dem Volksentscheid auf Wunsch Sendezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Verfügung stellen. Einzelheiten, insbesondere die Werbeberechtigung und die Dauer der Werbung, regelt die Landeszentrale durch Satzung.

(8) Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen Beauftragten haben das Recht, amtliche Verlautbarungen und andere wichtige, im öffentlichen Interesse gelegene Mitteilungen über den Rundfunk bekannt zu geben oder bekannt geben zu lassen. Darüber hinaus haben die Anbieter in Katastrophenfällen oder bei anderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit den zuständigen Behörden und Stellen unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Durchsagen einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendezeit ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist.