Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
(Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
- Amtliche Abkürzung
- EZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-11-3
In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497)
Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444)
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Abschnitt 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
Anwendungsbereich | 1 |
Ausschluss einer Erschwerniszulage | 2 |
Teilzeitbeschäftigung | 2a |
Abschnitt 2 | |
Einzeln abzugeltende Erschwernisse | |
Titel 1 | |
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten | |
Allgemeine Voraussetzungen | 3 |
Höhe und Berechnung der Zulage | 4 |
Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit | 4a |
Ausschluss der Zulage | 5 |
(weggefallen) | 6 |
Titel 2 | |
Zulage für Tauchertätigkeit | |
Allgemeine Voraussetzungen | 7 |
Höhe der Zulage | 8 |
Berechnung der Zulage | 9 |
Titel 3 | |
Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen | |
Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition | 10 |
Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler | 11 |
Titel 4 | |
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes | |
Allgemeine Voraussetzungen | 12 |
Höhe der Zulage | 13 |
Berechnung der Zulage | 14 |
Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes | 15 |
Titel 5 | |
Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse | |
Zulage für Klimaerprobung | 16 |
Zulage für Unterdruckkammerdienst | 16a |
Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr | 16b |
Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg | 16c |
Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen | 17 |
Abschnitt 3 | |
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten | |
Allgemeine Voraussetzungen | 17a |
Höhe der Zulage | 17b |
Ausschluss der Zulage | 17c |
Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit | 17d |
Abschnitt 4 | |
Zulagen in festen Monatsbeträgen | |
Entstehen des Anspruchs | 18 |
Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit | 19 |
(weggefallen) | 20 |
Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege | 21 |
Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten | 21a |
Zulage für besondere Einsätze | 22 |
Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal | 22a |
Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen | 23 |
Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts | 23a |
(weggefallen) | 23b |
(weggefallen) | 23c |
Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe | 23d |
Zulage für Minentaucher | 23e |
Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes | 23f |
Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst | 23g |
Zulage für Fallschirmspringer | 23h |
Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst | 23i |
Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung | 23j |
Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen | 23k |
Zulage für Bergführer | 23l |
Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr | 23m |
Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung | 23n |
Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr | 23o |
Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr | 23p |
Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung | 23q |
Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien | 23r |
Abschnitt 5 | |
Übergangsregelungen | |
Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen | 24 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.