§ 10 StiftG - Stiftungsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
- Redaktionelle Abkürzung
- StiftG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Stiftung in Übereinstimmung mit Gesetz und Stiftungssatzung verwaltet wird. Dabei stehen ihr die in den §§ 11 bis 16 genannten Maßnahmen zur Verfügung.
(2) Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.