§ 3 PO-NSchA - Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung, Gesamtqualifikation
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (PO-NSchA)
- Amtliche Abkürzung
- PO-NSchA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler findet nach der terminlichen Festsetzung der obersten Schulaufsichtsbehörde einmal im Jahr statt.
(2) Die Abiturprüfung wird in der Regel an einer Schule durchgeführt; diese wird von der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt.
(3) Die Abiturprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile. Der erste Prüfungsteil umfasst vier Fächer, in denen schriftlich und gegebenenfalls mündlich geprüft wird. Der zweite Prüfungsteil umfasst vier andere Fächer, in denen nur mündlich geprüft wird. Die Teilnahme am zweiten Prüfungsteil setzt voraus, dass der Prüfling den ersten Prüfungsteil bestanden hat.
(4) Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist bestanden, wenn der Prüfling die Gesamtqualifikation gemäß § 16 erreicht hat.