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§ 43 ThürKGG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Amtliche Abkürzung
ThürKGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Die Zweckverbände unterstehen staatlicher Aufsicht. Soweit sie Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises erfüllen, unterstehen sie der Rechtsaufsicht, soweit sie Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises erfüllen, auch der Fachaufsicht. § 23 Abs. 1 findet Anwendung; Vorschriften durch die Verbandssatzung sind ausgeschlossen.

(2) Die Aufsicht über Gebietskörperschaften erstreckt sich auch auf die ihnen durch Zweckvereinbarungen übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.