§ 52 LPersVG - Stufenvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei der Mittelbehörde (§ 5 Abs. 2 Satz 2) ein Bezirkspersonalrat und bei der obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat gebildet.
(2) Bei einer der obersten Dienstbehörde nachgeordneten Behörde, deren Geschäftsbereich sich auf das ganze Land erstreckt, nimmt, mit Ausnahme des Geschäftsbereichs für Umwelt,die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahr
- a)der Bezirkspersonalrat, wenn nachgeordnete Dienststellen vorhanden sind,
- b)der Personalrat der Behörde, wenn nachgeordnete Dienststellen nicht vorhanden sind.
Die zum Geschäftsbereich dieser Behörden gehörenden Beschäftigten nehmen an der Bildung des Hauptpersonalrats nicht teil.
(3) Für die Schulen werden Stufenvertretungen nach Maßgabe des § 97 gebildet.