§ 9 ArchIngKG - Eintragung weiterer Ingenieurinnen, und Ingenieure

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder bauvorlageberechtigter Ingenieur ist einzutragen, wer

  1. 1.
    die Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 2 oder 3 wahrnehmen will,
  2. 2.
    auf Grund des Ingenieurgesetzes in der Fachrichtung Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf,
  3. 3.
    nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" eine einschlägige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Bauingenieurwesen von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre nachweist und
  4. 4.
    in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat.

§ 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Als Ingenieurin oder Ingenieur, deren oder dessen bautechnische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Landesbauordnung nicht prüft, ist einzutragen, wer

  1. 1.
    diese Nachweise aufstellen will,
  2. 2.
    das Studium als Bauingenieurin oder Bauingenieur an einer Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat und
  3. 3.
    nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" mindestens drei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre mit dem Aufstellen oder Prüfen bautechnischer Nachweise befasst war.