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§ 982 BGB - Ausführungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)     
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten (1) nach den von dem Bundesrat (2), in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats (3) erlassenen Vorschriften.

Müsste lauten: Bundesbehörden und Bundesanstalten

Müsste lauten: Bundesministerium des Innern

Müsste lauten: Bundeslandes