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§ 34 BbgWG - Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 WHG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen im Sinne von § 18 WHG ist in einer dem Interesse aller am Verfahren Beteiligten entsprechenden Weise nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der erlaubnisfreien Benutzungen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.