§ 52 ThürHG - Hochschulgrade
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen den Bachelor-, Master-, Diplom- oder Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung; Diplomgrade der Fachhochschulen werden mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Grade nach Satz 1 können, mit Ausnahme des Bachelorgrades, auch nach dem Abschluss eines postgradualen Studienganges im Sinne des § 42 Abs. 3 verliehen werden.
(2) Für die Bachelor- und Mastergrade sind die in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden.
(3) Die Hochschulen können den Bachelor-, Diplom- oder Mastergrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.
(4) Aufgrund der Promotion oder aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein Promotionsstudiengang (§ 54 Abs. 4) abgeschlossen wird, verleiht die Hochschule den Doktorgrad oder den Grad "Doctor of Philosophy (Ph.D.)". Der Grad "Doctor of Philosophy" kann auch in der Form der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz geführt werden. Die gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph.D." und "Dr." ist nicht zulässig.
(5) Mit der Habilitation wird das Recht verliehen, den Grad eines Doktors nach Absatz 4 mit dem Zusatz "habil." zu führen; die nichtpromovierten Habilitierten erhalten den akademischen Grad "Dr. habil.".
(6) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn
- 1.
mit der ausländischen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist,
- 2.
beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs durchführen,
- 3.
das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und
- 4.
die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den Erwerb eines Grades nach Absatz 1 entsprechen.
Die Form der Verleihung muss kenntlich machen, dass es sich nicht um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbständiger Studiengänge erworben wurden.