§ 1 RettDG LSA - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2154.9
(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst in Sachsen-Anhalt.
(2) Der Rettungsdienst ist als Bestandteil der Daseinsvorsorge eine öffentliche Aufgabe der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr und wirkt beim Katastrophenschutz mit. Er beinhaltet die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung. Der Rettungsdienst schließt die rettungsdienstliche Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen ein.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
Krankenfahrten,
- 2.
die Beförderung von behinderten Menschen, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf der Behinderung beruht,
- 3.
die Sanitäts- und Rettungsdienste der Bundeswehr und der Bundespolizei,
- 4.
die Sanitäts- und Rettungsdienste der Landespolizei,
- 5.
Sanitätsdienste bei öffentlichen Veranstaltungen,
- 6.
den innerbetrieblichen Rettungsdienst,
- 7.
die Beförderung von Patienten innerhalb des Geländes eines Krankenhauses,
- 8.
die qualifizierte Patientenbeförderung zwischen räumlich getrennten Teilen derselben Behandlungseinrichtung und Behandlungseinrichtungen eines Einrichtungsträgers, soweit diese innerhalb eines Rettungsdienstbereiches oder benachbarter Rettungsdienstbereiche liegen,
- 9.
die Beförderung von Patienten in der qualifizierten Patientenbeförderung an ein anderes Krankenhaus innerhalb desselben oder eines benachbarten Rettungsdienstbereiches.