§ 24a SchwpestV - Verbringen nach Wiederbelegung

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchwpestV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-41-20

Aus Betrieben oder sonstigen Standorten, die nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 24 Abs. 1 oder 2 Satz 2 wiederbelegt worden sind, dürfen Schweine erst verbracht werden, wenn eine frühestens 30 Tage nach der Wiederbelegung durchgeführte serologische Untersuchung des Bestandes nach den Anhängen I und IV der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.