§ 24a SchwpestV - Verbringen nach Wiederbelegung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchwpestV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-41-20
Aus Betrieben oder sonstigen Standorten, die nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 24 Abs. 1 oder 2 Satz 2 wiederbelegt worden sind, dürfen Schweine erst verbracht werden, wenn eine frühestens 30 Tage nach der Wiederbelegung durchgeführte serologische Untersuchung des Bestandes nach den Anhängen I und IV der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.