§ 23a UStG 1999 - Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuergesetz 1999 (UStG 1999)
- Amtliche Abkürzung
- UStG 1999
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-10-14
(1) 1Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein Durchschnittssatz von 7 vom Hundert des steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, festgesetzt. 2Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 60.000 Deutsche Mark überstiegen hat, kann den Durchschnittssatz nicht in Anspruch nehmen.
(3) 1Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Anwendung des Durchschnittssatzes gegeben sind, kann dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres erklären, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will. 2Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 3Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjahres zu erklären. 5Eine erneute Anwendung des Durchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.