§ 6 ThürKiStG - Verwaltung der Steuer, Auskunftspflicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 610-2
(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen stellen die zuständigen Landesbehörden sowie die Gemeinden, Kreise und kommunalen Zusammenschlüsse auf Anforderung die für die Besteuerung benötigten Unterlagen zur Verfügung.
(2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Kirche im Sinne des § 1 abhängt. Der Kirchensteuerpflichtige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.