§ 20 LKatSG M-V - Entschädigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 215-3
(1) Wer nach § 18 oder § 19 Abs. 1 in Anspruch genommen worden ist, kann Entschädigung für den ihm hierdurch entstandenen Schaden verlangen.
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, soweit
- 1.der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder
- 2.der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörde geschützt worden ist.
(3) Entschädigungspflichtig ist der Aufgabenträger nach § 2, dessen Katastrophenschutzbehörde den Geschädigten herangezogen hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,
- 1.
wenn ein Dritter, ohne nach § 18 in Anspruch genommen zu sein,
- a)
Sach- oder Werkleistungen erbringt, die bei Katastrophen zur Unterstützung der Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden notwendig waren, soweit ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, oder
- b)
durch Maßnahmen zur Katastrophenabwehr getötet oder verletzt wird oder einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleidet.
- 2.
wenn nach § 7 Abs. 2 Anlagenbetreiber, Betriebe oder sonstige Einrichtungen auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde außerhalb der Einrichtung Hilfe leisten.
(5) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.